7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber
oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungs-
pflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht
verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der
Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand ent-
sprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung
obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie
anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Liefer-
ungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der
Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
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