VIII. Verjährung

 

2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

  • bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
  • bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch
  • durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers;
  • insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren,
  • vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
  • im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
  • Gesundheit des Auftraggebers,
  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die
  • Beschaffenheit der Ware,
  • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.